§ 1592 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Vater eines Kindes ist der Mann,

  1. 1.
    der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
  2. 2.
    der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  3. 3.
    dessen Vaterschaft nach § 1600d gerichtlich festgestellt ist.