§ 23 GOLT - Verteilung der Vorlagen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Vorlagen (Gesetzentwürfe und Anträge der Landesregierung), Gesetzesinitiativen und Anträge der Abgeordneten und der Fraktion, Anfragen von Abgeordneten sowie Berichte und Beschlussempfehlungen der Ausschüsse sind der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Sie werden unverzüglich als Drucksachen an die Abgeordneten und die Landesregierung verteilt. Die Verteilung erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg. Drucksachen gelten als verteilt, wenn sie elektronisch veröffentlicht worden sind. Eine zusätzliche Verteilung in Papierform ist zulässig. Einzelheiten regelt die Präsidentin oder der Präsident. Im Falle einer erheblichen Störung der Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages kann die Präsidentin oder der Präsident anordnen, dass die Verteilung auf elektronischem Weg durch die Verteilung in Papierform ersetzt wird. In diesem Fall gelten Drucksachen zur Tagesordnung (§ 51 Absatz 1) als rechtzeitig verteilt, wenn sie am zwölften Tag, in den Fällen des § 51 Absatz 1 Satz 3 am achten Tag vor Beginn der Tagung zur Post gegeben worden sind.
(2) § 29 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Denkschriften und sonstige Eingänge kann die Präsidentin oder der Präsident als Umdruck unmittelbar einem Ausschuss zuleiten. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.