§ 23 GOLT - Verteilung der Vorlagen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Vorlagen (Gesetzentwürfe und Anträge der Landesregierung), Gesetzesinitiativen und Anträge der Abgeordneten und der Fraktion, Anfragen von Abgeordneten sowie Berichte und Beschlussempfehlungen der Ausschüsse sind der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Sie werden unverzüglich als Drucksachen an die Abgeordneten verteilt und der Landesregierung zugestellt. Drucksachen zur Tagesordnung (§ 51 Abs. 1) gelten als rechtzeitig verteilt, wenn sie am zwölften Tag, in den Fällen des § 51 Abs. 1 Satz 3 am achten Tag vor Beginn der Tagung zur Post gegeben worden sind.
(2) § 29 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Denkschriften und sonstige Eingänge kann die Präsidentin oder der Präsident als Umdruck unmittelbar einem Ausschuss zuleiten.