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§ 23 GOLT - Verteilung der Vorlagen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Vorlagen (Gesetzentwürfe und Anträge der Landesregierung), Gesetzesinitiativen und Anträge der Abgeordneten und der Fraktion, Anfragen von Abgeordneten sowie Berichte und Beschlussempfehlungen der Ausschüsse sind der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Sie werden unverzüglich als Drucksachen an die Abgeordneten verteilt und der Landesregierung zugestellt. Drucksachen zur Tagesordnung (§ 51 Abs. 1) gelten als rechtzeitig verteilt, wenn sie am zwölften Tag, in den Fällen des § 51 Abs. 1 Satz 3 am achten Tag vor Beginn der Tagung zur Post gegeben worden sind.

(2) § 29 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Denkschriften und sonstige Eingänge kann die Präsidentin oder der Präsident als Umdruck unmittelbar einem Ausschuss zuleiten.