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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 TIntG - Teilhabe- und Integrationsverständnis

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz - TIntG)
Amtliche Abkürzung
TIntG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
24

(1) Integration ist ein Prozess und umfasst nach diesem Gesetz im Einzelnen:

  1. 1.

    (Integration als Ankommen) die Würdigung und Unterstützung neu eingewanderter Menschen in der ersten Phase des Ankommens, insbesondere in den Bereichen Spracherwerb, Wohnen, Bildung, Arbeit und Gesundheit sowie Rechtskunde und Verbraucherschutz im Sinne einer systematischen Grund- und Erstversorgung,

  2. 2.

    (Integration als Teilhaben) eine umfassende soziale, gesellschaftliche, kulturelle und rechtliche Teilhabe der Menschen mit Einwanderungsgeschichte durch den Abbau von Zugangs- und Teilhabebarrieren auch in den institutionellen Regelsystemen, die Förderung der interkulturellen Öffnung aller beteiligten öffentlichen Institutionen und die Förderung von Mehrsprachigkeit und ihrer Anerkennung sowie

  3. 3.

    (Integration als Gestalten) die Förderung eines umfassenden gesellschaftlichen und politischen Prozesses von Begegnung und Austausch aller Menschen, unabhängig davon, ob und welche Einwanderungsgeschichte gegeben ist, zur Gestaltung und Pflege einer gemeinsamen Identität, Heimat und Erinnerungskultur in Nordrhein-Westfalen sowie zur Förderung demokratischen Handelns; jeglichen Formen von Antisemitismus, Rassismus, Antiziganismus, antimuslimischem Rassismus und weiterer gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung wird durch das Land entgegengewirkt.

(2) Die Prozesse in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können gleichzeitig oder nacheinander bestehen und sich wechselseitig bedingen.