§ 30 ThürSchulG - Pflichten des Schülers

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Der Schüler hat die Pflicht, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die übrigen als verbindlich erklärten schulischen Veranstaltungen zu besuchen (§ 23 Abs. 1). Er ist verpflichtet, sich am Unterricht zu beteiligen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Soweit digitale Lehr- und Lernmittel im Unterricht eingesetzt werden, ist der Schüler zur Nutzung dieser verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Nutzung digitaler Lernumgebungen. Erfolgt die Teilnahme am Unterricht gemäß § 45a Abs. 1 Satz 2 in einer digitalen Lernumgebung, sind die teilnehmenden Schüler zur Übertragung des eigenen Bildes und Tones verpflichtet, soweit der Lehrer dies aus pädagogischen Gründen fordert und die technischen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Neben den Pflichten nach Absatz 1 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Vergleichsuntersuchungen nach § 57 Abs. 6 geeignet und erforderlich sind, sowie zur Beteiligung an Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 40b Abs. 2 und 3.

(3) Der Schüler hat alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihm besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.

(3a) Die Verwendung von digitalen Endgeräten in der Schule ist für Schüler nur zulässig

  1. 1.

    im Unterricht und bei sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie

  2. 2.

    im Schulgebäude und auf dem Schulgelände,

soweit dies die Schule allgemein oder das pädagogische Personal im Einzelnen gestattet. Für die Verwendung nach Satz 1 kann die Schule allgemein oder das pädagogische Personal für den Einzelfall die zu nutzenden Programme und Anwendungen festlegen. Bei unzulässiger Verwendung kann das digitale Endgerät vorübergehend einbehalten werden.

(4) Befreiung und Beurlaubung der Schüler vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen sind nur nach Maßgabe der dazu ergangenen Rechtsverordnungen möglich.