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  • ab 28.05.2004 (aktuelle Fassung)

§ 31 ThürBestG - Ruhezeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Amtliche Abkürzung
ThürBestG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2127-1

(1) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt mindestens 20 Jahre, bei Urnenbeisetzungen mindestens 15 Jahre. Der Friedhofsträger kann längere Ruhezeiten bestimmen und die Ruhezeit aus religiösen Gründen auf Dauer festlegen. Er hat eine längere Ruhezeit zu bestimmen, wenn dies aus Gründen der Bodenbeschaffenheit notwendig ist.

(2) Ein Grab darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die nach Absatz 1 bestimmte Ruhezeit abgelaufen ist.