§ 129 SWG - Einheitliche Festlegung der Vorbelastung
(zu § 4 Abs. 3 AbwAG)
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Gewässer oder Teile von Gewässern mittlere Konzentrationen von Schadstoffen oder Schadstoffgruppen und einen mittleren Verdünnungsfaktor einheitlich festzulegen, die im Sinne § 4 Abs. 3 AbwAG dem Abgabepflichtigen als Vorbelastung nicht zuzurechnen sind. Die mittleren Konzentrationen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässeruntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der in der Regel fünf Jahre nicht unterschreiten soll.
(2) Bei Nachweis einer höheren Vorbelastung ist diese in Ansatz zu bringen.