§ 187 LBG - Sonderregelung für Landräte
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Sofern der Landrat nicht erneut zum Landrat des bisherigen oder eines anderen Landkreises ernannt wird, ist er mit Ablauf seiner Amtszeit entlassen
(2) Der Landrat tritt nach Ablauf von zwei Amtszeiten in den Ruhestand sofern er nicht erneut zum Landrat ernannt wird. Dies gilt auch, wenn er bei Ablauf seiner Amtszeit bereits das 55. Lebensjahr vollentdet hat.
(3) Beantragt der nach Absatz 1 entlassene Beamte seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, so ist er, wenn er die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen und ihm ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 zu übertragen. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach der Entlassung gestellt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Landrat, Absatz 2 Satz 2 jedoch nur, wenn er bei Eintritt in den einstweiligen Ruhestand das 55. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Die §§ 185 und 186 bleiben im übrigen unberührt.