§ 187 LBG - Ruhegehalt
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Das Ruhegehalt der Beamten auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben und nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht wiedergewählt worden sind, beträgt nach einer Amtszeit von acht Jahren mindestens 42 v.H. und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr um 2 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 v.H. Amtszeiten, die nicht ruhegehaltfähig sind, bleiben unberücksichtigt. Diese Regelung gilt auch bei Eintritt des Versorgungsfalles infolge Dienstunfähigkeit oder bei Erreichen der Altersgrenze. Die Amtszeit im Sinne des Satzes 1 erhöht sich um die nach § 120 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c zu berücksichtigende Zeit im einstweiligen Ruhestand.