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§ 12 BerlHGStudienübergänge

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Die Hochschule, an der ein weiterführendes Studium aufgenommen wird, entscheidet über die angemessene Anrechnung von Zeiten und Leistungen des vorangegangenen Studiums an einer anderen Hochschule oder an der Berufsakademie Berlin. § 30 Abs. 6 findet Anwendung.