§ 49 SächsBG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Die Frist im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb derer keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.