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  • ab 29.09.1994 (aktuelle Fassung)

§ 13 ThürSpkG - Beanstandung von Beschlüssen

Bibliographie

Titel
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Amtliche Abkürzung
ThürSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
76-4

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat Beschlüsse des Verwaltungsrats, die er für rechtswidrig hält, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die schriftliche Begründung der Beanstandung ist den Mitgliedern des Verwaltungsrats unverzüglich mitzuteilen. Über die Angelegenheit ist vom Verwaltungsrat in einer erneuten Sitzung, die frühestens drei Tage und spätestens zwei Wochen nach dem ersten Beschluss stattzufinden hat, nochmals zu beschließen. Verbleibt der Verwaltungsrat bei seinem ersten Beschluss oder hält der Vorsitzende auch den neuen Beschluss für rechtswidrig, so hat er erneut zu beanstanden und unverzüglich die Sparkassenaufsichtsbehörde zu unterrichten. Für die erneute Beanstandung gilt Satz 2 entsprechend.