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  • ab 29.09.1994 (aktuelle Fassung)

§ 17 ThürSpkG - Beschäftigte der Sparkassen

Bibliographie

Titel
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Amtliche Abkürzung
ThürSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
76-4

(1) Der Vorstand stellt die Beschäftigten der Sparkasse an; er befördert und entlässt sie.

(2) Für die Beschäftigten ist oberste Dienstbehörde der Vorstand und Dienstvorgesetzter das nach Geschäftsverteilung zuständige Vorstandsmitglied.