§ 17 ThürSpkG - Beschäftigte der Sparkassen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 76-4
(1) Der Vorstand stellt die Beschäftigten der Sparkasse an; er befördert und entlässt sie.
(2) Für die Beschäftigten ist oberste Dienstbehörde der Vorstand und Dienstvorgesetzter das nach Geschäftsverteilung zuständige Vorstandsmitglied.