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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 26 GemKVO - Buchführung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-29

1Lässt die Gemeinde nach § 111 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung die Buchung der Einzahlungen und Auszahlungen ganz oder zum Teil von Stellen außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  1. 1.

    die Belege vor der Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,

  2. 2.

    die Gemeinde sich durch Stichproben von der ordnungsgemäßen Erledigung der Buchungen vergewissert,

  3. 3.

    der Gemeinde rechtzeitig die Tagesabschlüsse (§ 22), Zwischenabschlüsse (§ 23) und die abgeschlossenen Bücher (§ 24) übermittelt werden.

2Im Übrigen gilt § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. c bis e entsprechend.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)