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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 25 GemKVO - Zahlungsverkehr

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-29

(1) Lässt die Gemeinde nach § 111 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung den Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen, muss insbesondere gewährleistet sein, dass

  1. 1.

    Zahlungsanordnungen vor Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden, wenn nicht die Beträge vorher als Forderung oder Verbindlichkeit gebucht wurden,

  2. 2.

    die Zahlungsanordnungen an die erledigende Stelle nicht unbefugt geändert werden können,

  3. 3.

    die erledigende Stelle

    1. a)

      mindestens monatlich mit der Gemeindekasse abrechnet, wenn nicht eine unmittelbare Abrechnung mit einer anderen Stelle angeordnet ist,

    2. b)

      die Auszahlungsnachweise für die einzelnen Auszahlungen der Gemeinde als Belege überlässt oder ihr schriftlich bestätigt, dass die Zahlungen auftragsgemäß geleistet worden sind; im letzteren Fall müssen die Auszahlungsnachweise von der erledigenden Stelle nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften aufbewahrt und für Prüfungen bereitgestellt werden,

    3. c)

      Informationen, die ihr durch die Erledigung der Kassengeschäfte zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt verwertet oder weitergibt,

    4. d)

      im Falle eines Verschuldens für Schäden der Gemeinde oder Dritter eintritt und

    5. e)

      den für die Prüfungen bei der Gemeinde zuständigen Prüfungsstellen Gelegenheit gibt, die ordnungsgemäße Abwicklung des Zahlungsverkehrs an Ort und Stelle zu prüfen.

(2) 1Die erledigende Stelle muss ihre Nachweise über die Ein-und Auszahlungen wie Vorbücher zum Journal der Gemeinde führen. 2Die Gemeindekasse hat die von der erledigenden Stelle angenommenen Einzahlungen oder geleisteten Auszahlungen zusammengefasst in ihre Bücher zuübernehmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)