§ 3 KAG - Steuern
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz - KAG -
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6140-1
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Steuern erheben. Die Besteuerung des gleichen Steuergegenstandes durch kreis- oder regionalverbandsangehörige Gemeinden und dem Gemeindeverband ist ausgeschlossen.
(2) Die Inanspruchnahme von Steuern durch den Bund oder das Saarland schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch Gemeinden und Gemeindeverbände aus.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben.
(4) Jagdsteuer und Schankerlaubnissteuer konnen nur von Gemeindeverbänden und kreisfreien Städten erhoben werden. Bei der Gestaltung der Jagdsteuersatzung können die Gemeindeverbände und kreisfreien Städte die Übernahme der Beseitigung von Fallwild und ähnlicher Aufgaben durch die Steuerpflichtige oder den Steuerpflichtigen berücksichtigen. Die Schankerlaubnissteuer kann auch für die Errichtung, Erweiterung und Fortführung eines nach den gewerberechtlichen Bestimmungen nicht erlaubnispflichtigen Betriebes erhoben werden.
(5) Steuern sollen nur erhoben werden, wenn die sonstigen Einnahmen, bei Gemeindeverbänden mit Ausnahme der Kreis- oder Regionalverbandsumlage, zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen. Dies gilt nicht für die Steuern nach Absatz 3.
(6) Die Steuersatzung kann vorsehen, dass die Steuer, insbesondere bei schwierig zu ermittelndem Sachverhalt oder Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung im Einzelfall zur Vereinfachung geschätzt werden kann. Das steuerliche Ergebnis darf sich hierdurch nicht wesentlich ändern.
(7) Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern (Gewerbesteuer, Grundsteuer) sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig. Wird die Durchführung der Aufgabe im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit auf eine andere kommunale Körperschaft übertragen, ist § 2 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.