§ 11a KAG - Tourismusabgaben und Tourismusbeiträge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz - KAG -
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 6140-1
(1) Die Gemeinden können für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienen, sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und für die Werbung Tourismusabgaben und Tourismusbeiträge erheben. Die Erhebung von Tourismusabgaben und Tourismusbeiträgen kann miteinander verbunden werden. § 6 bleibt unberührt.
(2) Bei der Tourismusabgabe sind alle Personen abgabenpflichtig, die in der Gemeinde gegen Entgelt übernachten, ohne in ihr einen Wohnsitz im Sinne der §§ 7 bis 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu haben, und denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Abgabenpflichtig ist nicht, wer sich in diesem Gebiet nur zur Berufsausübung aufhält. Wer Personen in dem Gemeindegebiet gegen Entgelt beherbergt, kann durch die Satzung verpflichtet werden, die beherbergten Personen der Gemeinde zu melden sowie die Tourismusabgabe einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen; sie oder er haftet insoweit für die Einziehung und Ablieferung der Tourismusabgabe.
(3) Bei dem Tourismusbeitrag sind alle selbstständig tätigen Personen und Unternehmen beitragspflichtig, denen die touristischen Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen nach Absatz 1 besondere wirtschaftliche Vorteile bieten. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend in der Gemeinde erwerbstätig sind. Abhängig Beschäftigte sind von der Abgabenpflicht ausgenommen.
(4) Beschließt der Gemeinderat, eine Tourismusbeitragssatzung zu erlassen, so haben die in der Gemeinde selbstständig tätigen Personen und Unternehmen der Gemeinde auf Verlangen die zur Beurteilung ihrer Beitragspflicht und zur Schaffung der Bemessungsgrundlagen für den Beitrag erforderlichen Auskünfte schon vor Erlass der Satzung zu erteilen.