§ 15 BerlHG - Exmatrikulation

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

Die Mitgliedschaft der Studenten und Studentinnen zur Hochschule endet mit der Exmatrikulation. Studenten und Studentinnen können exmatrikuliert werden, wenn sie

  1. 1.

    sich nicht fristgemäß zurückgemeldet haben oder

  2. 2.

    das Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang trotz schriftlicher Aufforderung und Androhung der Exmatrikulation nicht unverzüglich aufgenommen haben.

Studenten und Studentinnen sind zu exmatrikulieren, wenn sie

  1. 1.
    1. a)

      der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Studienfachberatung nach § 28 Absatz 3 nicht nachgekommen sind oder

    2. b)

      die in einer Studienverlaufsvereinbarung oder in einer Verpflichtung nach § 28 Absatz 3 Satz 4 festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt in zu vertretender Weise zu weniger als einem Drittel erfüllt haben;

    dies gilt nicht, wenn der betreffende Student oder die betreffende Studentin auf diese Folgen nicht zusammen mit der Einladung, bei Abschluss der Studienverlaufsvereinbarung oder bei Erteilung der Auflage hingewiesen wurde,

  2. 2.

    das Studium in keinem Studiengang fortführen dürfen,

  3. 3.

    Gebühren und Beiträge, einschließlich der Sozialbeiträge zum Studierendenwerk, des Beitrags für die Studierendenschaft und, soweit eine entsprechende Vereinbarung besteht, des Beitrags für ein Semester-Ticket, trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Exmatrikulation nicht gezahlt haben,

  4. 4.

    die Abschlussprüfung bestanden oder die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen,

  5. 5.

    mit der Ordnungsmaßnahme der Exmatrikulation gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 belegt worden sind.