§ 130 BRAO - Inhalt der Anschuldigungsschrift

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

§ 130 Abs. 1: StPO 312-2

(1) 1In der Anschuldigungsschrift (§ 121 Abs. 1, § 129 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 208 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen. 2Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen.

(2) In den Fällen des § 121 Abs. 1 und des § 129 Abs. 1 enthält die Anschuldigungsschrift den Antrag, das Hauptverfahren vor dem Ehrengericht zu eröffnen.