§ 130 BRAO - Inhalt der Anschuldigungsschrift
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
§ 130 Abs. 1: StPO 312-2
(1) 1In der Anschuldigungsschrift (§ 121 Abs. 1, § 129 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3, § 208 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung) ist die dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz).2Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen.
(2) In den Fällen des § 121 Abs. 1 und des § 129 enthält die Anschuldigungsschrift den Antrag, das Hauptverfahren vor dem Ehrengericht zu eröffnen.