§ 23 BremHG - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Soweit wissenschaftliche Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Hochschullehrers zugewiesen sind, erbringen sie wissenschaftliche Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(2) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
(3) Neben Beamtenverhältnissen können auch befristete und unbefristete Dienstverhältnisse für Angestellte begründet werden.
(4) Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten als Dienstaufgabe Gelegenheit zu weiterer wissenschaftlicher Qualifikation durch selbstständige Forschung, insbesondere zur Arbeit an einer Dissertation, gegeben werden; dafür kann nach Maßgabe des Dienstverhältnisses bis zu einem Drittel ihrer Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden. Ihre Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiter entsprechend.