§ 141 GVG - Bestehen bei den Gerichten
Bibliographie
- Titel
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.
Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen.