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  • ab 16.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 2 MFG - KMU-Begriff, Unternehmensgrößen, Maßnahmenadressaten

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1899 zur Förderung der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG)
Amtliche Abkürzung
MFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
770-1

(1) Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind konzernunabhängige, in der Regel eigentümer- oder inhabergeführte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Handwerks, Handels, Gewerbes und der Industrie sowie die Freien Berufe.

(2) Dazu gehören Unternehmen,

  1. 1.

    die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht überschreitet (Kleinstunternehmen),

  2. 2.

    die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 10 Millionen Euro beträgt (kleines Unternehmen),

  3. 3.

    die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft (mittleres Unternehmen).

(3) Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Unternehmen sind auch freiberuflich Tätige, unabhängig von der gewählten Rechtsform. Für die Berechnung der Beschäftigtenzahlen, des Jahresumsatzes und der Bilanzsumme (finanzielle Schwellenwerte) sowie die Prüfung der Eigenständigkeit der Unternehmen sind Titel 1 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) und die Mitteilung der Kommission über ein Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (ABl. C 118 vom 20.5.2003, S. 5, C 42 vom 28.2.2005, S. 32) anzuwenden.

(4) Maßnahmen nach diesem Gesetz können auch auf einzelne Kategorien von KMU beschränkt werden. Es können dabei auch innerhalb der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genannten Höchstwerte für die Beschäftigtenzahl, den Jahresumsatz oder die Bilanzsumme andere Schwellenwerte bestimmt werden. Auch ist das ausschließliche Abstellen auf die Beschäftigtenzahl zulässig.