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§ 12 StrWG-MV - Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen und Kreisstraßen

Bibliographie

Titel
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Amtliche Abkürzung
StrWG-MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
90-1

(1) Träger der Straßenbaulast sind:

  1. a)
    für die Landesstraßen das Land,
  2. b)
    für die Kreisstraßen die Landkreise und die kreisfreien Städte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Ortsumgehungen. Mit den Gemeinden, die am Bau einer Ortsumgehung ein Interesse haben, ist über eine Kostenbeteiligung der Gemeinden eine Vereinbarung zu treffen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 13).