§ 1 JAPG - Ausbildungsgang, Ausbildungsziel
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst. Das Universitätsstudium schließt ab mit der ersten juristischen Prüfung, die aus einer staatlichen Pflichtfachprüfung und einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung besteht. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der zweiten juristischen Staatsprüfung ab.
(2) Die Ausbildung soll zu einer Berufspraxis befähigen, die im zusammenwachsenden Europa und in einer sich ständig wandelnden Gesellschaft dem Anspruch einer rechtsstaatlichen, demokratischen und sozialstaatlichen Verfassung genügt.
(3) Die Ausbildung vermittelt durch geeignete Stoffauswahl und Erarbeitung des kritischen Verständnisses der wissenschaftlichen Methoden die Kenntnisse und die Lernfähigkeit, die für die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Berufspraxis erforderlich sind. Die Ausbildung hat in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden, insbesondere durch sozialwissenschaftliche Grundlegung und Ausrichtung sowie durch die Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis einer Trennung von Theorie und Praxis entgegenzuwirken. Demgemäß sollen zur Durchführung der universitären Ausbildung auch Praktiker und zur Durchführung der praktischen Ausbildung auch Hochschullehrer herangezogen werden.