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§ 192 LBG - Eintritt in den Ruhestand

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. § 44 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Eintritt in den Ruhestand um bis zu zwei Jahre hinausgeschoben werden kann.