Versionsverlauf


§ 191 LBG NRW - Anrechnung von Dienstzeiten (1)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Amtliche Abkürzung
LBG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Auf die Zeit nach § 9 Abs. 3 kann eine im Polizeivollzugsdienst des Bundes, eines anderen Landes oder einer Gemeinde abgeleistete Dienstzeit angerechnet werden. Andere Dienstzeiten in Bund, Ländern und Gemeinden können insoweit angerechnet werden, als die dabei erworbenen Fachkenntnisse für die Verwendung im Polizeivollzugsdienst notwendig oder förderlich sind. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der Anrechnung und die Bestimmung der nach Satz 2 anrechenbaren Dienstzeiten, wird in der nach § 187 Abs. 1 zu erlassenden Verordnung geregelt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).