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§ 30 BEG - Heilverfahren

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. §§ 137, 138 Abs. 1 und § 157 des Bundesbeamtengesetzes und die Verordnung zur Durchführung des § 137 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Heilverfahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchgeführt worden ist.