§ 44 FhG - Ergänzende Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Die Rechte und Obliegenheiten des sonstigen wissenschaftlichen Personals werden ergänzend durch Ordnungen der Fachhochschule geregelt, die der Senat mit Zustimmung der Hochschulleitung erlässt.
(2) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals, die als solche weder Beamtinnen oder Beamte noch Angestellte sind, in Ausübung oder in Folge ihrer Tätigkeit an der Fachhochschule einen Unfall im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistung haben.