§ 104 GO - Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamts

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2023

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist dem Rat unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt. Der Bürgermeister kann innerhalb seines Amtsbereichs unter Mitteilung an den Finanzausschuß dem Rechnungsprüfungsamt Aufträge zur Prüfung erteilen.

(2) Der Rat bestellt den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und beruft sie ab. Der Leiter und die Prüfer können nicht Mitglieder des Rates sein und dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.

(3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamts muß Beamter sein. Er darf nicht Angehöriger des Bürgermeisters, des Kämmerers oder des sonst für das Finanzwesen zuständigen Beamten sowie des Kassenverwalters und dessen Stellvertreters sein.

(4) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.