§ 25 JAPG - Rücktritt, Unterbrechung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Treten Prüflinge nach Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zurück, so gilt diese als nicht bestanden.
(2) Bei Krankheit oder einem anderen wichtigen Grund ist auf Antrag die Prüfung zu unterbrechen, ohne dass dadurch die bis dahin erbrachten Leistungen eines abgeschlossenen Prüfungsabschnitts berührt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn er nicht unverzüglich nach Eintritt des wichtigen Grundes gestellt wird.
(3) Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie die Prüfungsunfähigkeit begründet und unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Sind Prüflinge offensichtlich prüfungsunfähig, kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.
(4) Erfolgt die Unterbrechung während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, so nehmen die Prüflinge nach Wegfall des wichtigen Grundes erneut an sämtlichen Aufsichtsarbeiten teil. Erfolgt die Unterbrechung während der mündlichen Prüfung, so nehmen die Prüflinge nach Wegfall des wichtigen Grundes an einer vollständigen neuen mündlichen Prüfung teil.
(5) Haben sich Prüflinge in Kenntnis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 2 der Prüfung unterzogen, so kann eine nachträgliche Unterbrechung wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.