§ 23 JuZuV - Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:
- 1.
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen vom Verbot, Inhaber eines besoldeten Amtes zu sein, zuzulassen,
- 2.
nach § 10 Abs. 1 Satz 3 den Amtssitz zu verlegen,
- 3.
nach § 10a Abs. 1 Satz 2 die Festlegungen über die Amtsbereiche im Einzelfall zu ändern,
- 4.
nach § 12 Satz 1 über Anträge auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar zu entscheiden,
- 5.
nach § 48 Satz 3 die Entlassung aus dem Amt auszusprechen,
- 6.
nach § 50 Abs. 3 Satz 1 eine Notarin oder einen Notar des Amtes zu entheben,
- 7.
nach § 51 Abs. 5 Satz 1 die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notarakten zu regeln,
- 8.
nach § 66 Abs. 1 Satz 2 die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen zu genehmigen,
- 9.
nach § 66 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Notarkammer zu führen,
- 10.
nach § 66 Abs. 3 den Tätigkeitsbericht der Notarkammer entgegenzunehmen und
- 11.
nach § 96 Abs. 1 Satz 2 die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrzunehmen.
(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:
- 1.
nach § 19a Abs. 3 Satz 3 die Mitteilung über den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie über Änderungen des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, entgegenzunehmen,
- 2.
nach § 19a Abs. 5 die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214), wahrzunehmen,
- 3.
nach § 19a Abs. 6 Dritten Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung einer Notarin oder eines Notars zu geben,
- 4.
nach § 50 Abs. 4 Satz 3 die Aufgaben im Amtsenthebungsverfahren wahrzunehmen,
- 5.
nach § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Bücher und Urkunden zu übertragen,
- 6.
nach § 52 Abs. 2 die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu erteilen, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 diese Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen und
- 7.
nach § 57 Abs. 2 Satz 1 eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter zu bestellen, nach § 64 Abs. 1 Satz 2 die Beendigung des Amtes mitzuteilen und nach § 64 Abs. 1 Satz 3 die Bestellung zu widerrufen.