§ 23 JuZuV - Zuständigkeiten nach der Bundesnotarordnung

Bibliographie

Titel
Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
Amtliche Abkürzung
JuZuV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
210-102

(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:

  1. 1.

    nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Ausnahmen vom Verbot, Inhaber eines besoldeten Amtes zu sein, zuzulassen,

  2. 2.

    nach § 10 Abs. 1 Satz 3 den Amtssitz zu verlegen,

  3. 3.

    nach § 10a Abs. 1 Satz 2 die Festlegungen über die Amtsbereiche im Einzelfall zu ändern,

  4. 4.

    nach § 12 Satz 1 über Anträge auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar zu entscheiden,

  5. 5.

    nach § 48 Satz 3 die Entlassung aus dem Amt auszusprechen,

  6. 6.

    nach § 50 Abs. 3 Satz 1 eine Notarin oder einen Notar des Amtes zu entheben,

  7. 7.

    nach § 51 Abs. 5 Satz 1 die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notarakten zu regeln,

  8. 8.

    nach § 66 Abs. 1 Satz 2 die Satzung der Notarkammer und ihre Änderungen zu genehmigen,

  9. 9.

    nach § 66 Abs. 2 Satz 1 die Staatsaufsicht über die Notarkammer zu führen,

  10. 10.

    nach § 66 Abs. 3 den Tätigkeitsbericht der Notarkammer entgegenzunehmen und

  11. 11.

    nach § 96 Abs. 1 Satz 2 die Aufgaben und Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahrzunehmen.

(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts werden folgende Befugnisse nach der Bundesnotarordnung übertragen:

  1. 1.

    nach § 19a Abs. 3 Satz 3 die Mitteilung über den Beginn, die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie über Änderungen des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigen, entgegenzunehmen,

  2. 2.

    nach § 19a Abs. 5 die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), wahrzunehmen,

  3. 3.

    nach § 19a Abs. 6 Dritten Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung einer Notarin oder eines Notars zu geben,

  4. 4.

    nach § 50 Abs. 4 Satz 3 die Aufgaben im Amtsenthebungsverfahren wahrzunehmen,

  5. 5.

    nach § 51 Abs. 1 Satz 2 die Verwahrung der Akten, Bücher und Urkunden zu übertragen,

  6. 6.

    nach § 52 Abs. 2 die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu erteilen, nach § 52 Abs. 3 Satz 1 diese Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen und

  7. 7.

    nach § 57 Abs. 2 Satz 1 eine Notariatsverwalterin oder einen Notariatsverwalter zu bestellen, nach § 64 Abs. 1 Satz 2 die Beendigung des Amtes mitzuteilen und nach § 64 Abs. 1 Satz 3 die Bestellung zu widerrufen.