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§ 19 KomWO - Bekanntmachung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung
Amtliche Abkürzung
KomWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806 4

(1) Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 8 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes in der nach § 18 Abs. 4 Satz 1 festgestellten Reihenfolge aufzuführen. Bei der Wahl der Kreisräte sind die Wahlvorschläge wahlkreisweise zusammenzufassen. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Angaben ohne Angabe der Staatsangehörigkeit; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Jahr der Geburt der Bewerber anzugeben.

(2) Bei Zulassung nur eines oder keines Wahlvorschlags ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 8 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes darauf hinzuweisen, dass jede wählbare Person gewählt werden kann.