§ 19 KomWO - Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806 4
(1) Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 8 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes in der nach § 18 Abs. 4 Satz 1 festgestellten Reihenfolge aufzuführen. Bei der Wahl der Kreisräte sind die Wahlvorschläge wahlkreisweise zusammenzufassen. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Angaben ohne Angabe der Staatsangehörigkeit; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Jahr der Geburt der Bewerber anzugeben.
(2) Bei Zulassung nur eines oder keines Wahlvorschlags ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 8 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes darauf hinzuweisen, dass jede wählbare Person gewählt werden kann.