§ 43 BestattG - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Leichen sind in würdiger und gesundheitlich unbedenklicher Weise zu befördern.
(2) Soll zum Zweck der Feuerbestattung eine Leiche in ein anderes Bundesland oder in Orte außerhalb Deutschlands befördert werden, muss vor der Beförderung der Leiche eine zweite Leichenschau durchgeführt werden. Satz 1 gilt in Fällen von Ausgrabungen nach § 41 Satz 1 nur insoweit, als eine zweite Leichenschau nach Prüfung durch das zuständige Gesundheitsamt noch möglich ist.