§ 72 LBG - Grundsätze zur Nebentätigkeit (1)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1a

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch § 145 Absatz 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319). Zur weiteren Anwendung s. Teil 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319).

(1) Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstherrn eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen oder in einem gleichgestellten Dienst wahrzunehmen, sofern sie seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

(2) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; sie ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen, soweit sie nicht durch den Dienstvorgesetzten veranlasst ist.

(3) Kann eine Aufgabe im Hauptamt erledigt werden, darf sie, soweit nicht dringende dienstliche Gründe es erfordern, nicht als Nebentätigkeit übertragen werden.

(4) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Ausnahmen können zugelassen werden

  1. 1.
    im dienstlichen Interesse unter Anrechnung auf die Arbeitszeit und
  2. 2.
    im öffentlichen Interesse, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird.

(5) Wird der Beamte aus einer auf Verlangen oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommenen Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens haftbar gemacht, hat er gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm daraus entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf Verlangen eines Vorgesetzten gehandelt hat.