§ 35 VAbstG - Eintragung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1114
(1) Die Eintragung muss persönlich und handschriftlich vollzogen werden. § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Unterschrift von Personen, die erklären, dass sie des Schreibens unkundig sind, durch eine Erklärung zur Niederschrift der Behörde ersetzt wird.
(2) Die Eintragung muss enthalten
- 1.den Vor- und Familiennamen des Eintragungsberechtigten, bei Frauen auch deren Geburtsnamen,
- 2.den Geburtstag des Eintragungsberechtigten,
- 3.den Wohnort und die Wohnung des Eintragungsberechtigten.