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§ 35 VAbstG - Eintragung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1114

(1) Die Eintragung muss persönlich und handschriftlich vollzogen werden. § 16 Abs. 2 Satz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Unterschrift von Personen, die erklären, dass sie des Schreibens unkundig sind, durch eine Erklärung zur Niederschrift der Behörde ersetzt wird.

(2) Die Eintragung muss enthalten

  1. 1.
    den Vor- und Familiennamen des Eintragungsberechtigten, bei Frauen auch deren Geburtsnamen,
  2. 2.
    den Geburtstag des Eintragungsberechtigten,
  3. 3.
    den Wohnort und die Wohnung des Eintragungsberechtigten.