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  • ab 07.05.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage VAbstG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1114

(zu § 27 Absatz 3 Satz 3 und § 42 Absatz 2 Satz 3)

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 27 Absatz 3 Satz 2 oder § 42 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Gesetzes über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1255) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnen die Begriffe

  1. 1.

    "reglementierter Beruf" eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen;

  2. 2.

    "Berufsqualifikation" eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne von Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 (ABl. L vom 9.10.2023, S. 1) geändert worden ist, oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;

  3. 3.

    "geschützte Berufsbezeichnung" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der

    1. a)

      die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und

    2. b)

      bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;

  4. 4.

    "vorbehaltene Tätigkeiten" eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.