§ 48 StBerG - Wiederbestellung
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,
- 1.wenn die Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzichtet und war eine Ausschließung aus dem Beruf zu erwarten, kann die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen;
- 2.wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
- 3.wenn die Bestellung nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist und die Gründe, die für die Rücknahme oder den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.
Ein vorläufig bestellter Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 40a), der auf seine Bestellung verzichtet hat, kann bis zum 31. Dezember 1997 jederzeit vorläufig wiederbestellt werden.
(2) Die Vorschriften des § 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestellung.
(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von zweihundertfünfzig Deutsche Mark an die bestellende Behörde zu zahlen.