§ 71 NVwVG - Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG)
Amtliche Abkürzung
NVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20210030000000

(1) Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, dem Betroffenen oder, wenn dieser nicht anwesend ist, seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person zu übergeben. Weigert sich der Empfangsberechtigte, die Sachen in Empfang zu nehmen, so sind sie zu verwahren. Der Betroffene ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

(2) Soll die Herausgabe einer beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache beim Betroffenen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Verwaltungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899, 900 Abs. 3 und 5, und die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung entsprechend.