§ 46 KWG - Nachwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Ist infolge höherer Gewalt die Wahl in einzelnen Wahlgebieten, Wahlbereichen oder Wahlbezirken nicht am Tage der allgemeinen Wahl durchgeführt worden, so findet in diesen Wahlgebieten, Wahlbereichen oder Wahlbezirken eine Nachwahl statt. Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der allgemeinen Wahlen durchgeführt werden.
(2) Für die Nachwahl gelten die für die allgemeinen Wahlen gültigen Bestimmungen. Ist eine Nachwahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken des Wahlgebietes erforderlich, so werden das Gesamtergebnis und die Verteilung der Sitze erst nach Durchführung der Nachwahl festgestellt.