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Art. 24 BayMG - Anbieter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Nach diesem Gesetz können Rundfunkprogramme und -sendungen anbieten

  1. 1.

    natürliche Personen,

  2. 2.

    auf Dauer angelegte nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts,

  3. 3.

    juristische Personen des Privatrechts,

  4. 4.

    juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht einer Fachaufsicht oder sonstigem staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegen oder wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im privatwirtschaftlichen Wettbewerb stehen,

  5. 5.

    öffentlich-rechtliche Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.

(2) Staatliche Stellen können nur Aufführungen ihrer Theater und Orchester anbieten. Kommunale Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können darüber hinaus auch andere kulturelle Veranstaltungen ihrer Einrichtungen anbieten.

(3) Politische Parteien oder Wählergruppen und Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien und Wählergruppen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, dürfen keine Rundfunkprogramme und -sendungen anbieten. Das Gleiche gilt für Treuhandverhältnisse und stille Beteiligungen von politischen Parteien und Wählergruppen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf geringfügige mittelbare Beteiligungen ohne Stimm- und Kontrollrecht.