Art. 24 BayMG - Beteiligung der Anbieter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-4-S
(1) Nach diesem Gesetz können Rundfunkprogramme und -sendungen anbieten
- 1.natürliche Personen,
- 2.auf Dauer angelegte nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts,
- 3.juristische Personen des Privatrechts,
- 4.juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht einer Fachaufsicht oder sonstigem staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegen oder wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im privatwirtschaftlichen Wettbewerb stehen,
- 5.öffentlich-rechtliche Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.
(2) Staatliche Stellen können nur Aufführungen ihrer Theater und Orchester anbieten. Kommunale Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können darüber hinaus auch andere kulturelle Veranstaltungen ihrer Einrichtungen anbieten.
(3) Politische Parteien und Wählergruppen können nur Wahlwerbung nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes anbieten. Bei Wahlen zum Bayerischen Landtag, zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament kann in Programme, die nicht zur bundesweiten Verbreitung bestimmt sind, nur Wahlwerbung solcher Parteien und Wählergruppen eingebracht werden, die in Bayern mit einem Wahlvorschlag zugelassen sind. Bei Wahlen auf Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksebene kann nur Wahlwerbung solcher Parteien und Wählergruppen im lokalen/regionalen Rundfunk eingebracht werden, die mit einem Wahlvorschlag zu der entsprechenden Wahl in dem jeweiligen Sendegebiet zugelassen sind. Räumt ein Anbieter einer politischen Partei oder Wählergruppe Sendezeit zur Vorbereitung einer Wahl ein, muss er allen anderen Parteien und Wählergruppen, welche die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlwerbung für den jeweiligen Wahlanlass erfüllen, auf Wunsch angemessene, nach der Bedeutung der Partei oder Wählergruppe abgestufte Sendezeit zur Verfügung stellen. Einzelheiten über die Wahlwerbung, insbesondere über Dauer und Aufteilung der Sendezeiten sowie die Kostenerstattung, regelt die Landeszentrale durch Satzung.
(4) Für Wahlwerbung und religiöse Sendungen in bundesweit verbreiteten privaten Rundfunkangeboten gilt § 42 des Rundfunkstaatsvertrags.
(5) Die Staatsregierung hat das Recht, amtliche Verlautbarungen und andere wichtige, im öffentlichen Interesse gelegene Mitteilungen über den Rundfunk bekannt zu geben oder bekannt geben zu lassen. Darüber hinaus haben die Anbieter in Katastrophenfällen oder bei anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit den zuständigen Behörden und Stellen unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Durchsagen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendezeit ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist.