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  • ab 08.11.2006 (aktuelle Fassung)

§ 26 NAV - Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses

Bibliographie

Titel
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV)
Amtliche Abkürzung
NAV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
752-6-6

(1) 1Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung einstellt. 2Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach § 25 oder § 27 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.