§ 2 ARV - Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARV)
- Amtliche Abkürzung
- ARV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-2-11
(1) Bei Bahnreisen werden den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppelbettklasse in Schlafwagen erstattet. Dies gilt nicht für folgende Länder:
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien (ausgenommen südlich der Eisenbahnstrecke Rom - Pescara), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich..
(2) Bei Flugreisen werden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. Satz 1 ist nicht bei Flugreisen in Europa sowie bei sonstigen Flugreisen anzuwenden, für die die oberste Dienstbehörde insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung getroffen hat.
(3) Bei Schiffsreisen werden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer 2-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.