§ 2 ARV - Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARV)
- Amtliche Abkürzung
- ARV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2032-2-11
(1) Bei Bahnreisen werden den Angehörigen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 7 abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppelbettklasse in Schlafwagen erstattet. Dies gilt nicht für folgende Länder:
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien (ausgenommen südlich der Eisenbahnstrecke Rom - Pescara), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden und Schweiz.
(2) Bei Flugreisen werden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet. Satz 1 findet keine Anwendung bei Flugreisen in Europa; ausgenommen sind folgende Länder: Estland, Lettland, Litauen, Moldau (Republik), Russische Föderation, Ukraine und Weißrußland.
(3) Bei Schiffsreisen werden abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer 2-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet.