Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Amtliche Abkürzung
AGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
402-40

Vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeiner Teil
Ziel des Gesetzes1
Anwendungsbereich2
Begriffsbestimmungen3
Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe4
Positive Maßnahmen5
Abschnitt 2
Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Unterabschnitt 1
Verbot der Benachteiligung
Persönlicher Anwendungsbereich6
Benachteiligungsverbot7
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen8
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung9
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters10
Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Arbeitgebers
Ausschreibung11
Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers12
Unterabschnitt 3
Rechte der Beschäftigten
Beschwerderecht13
Leistungsverweigerungsrecht14
Entschädigung und Schadensersatz15
Maßregelungsverbot16
Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften
Soziale Verantwortung der Beteiligten17
Mitgliedschaft in Vereinigungen18
Abschnitt 3
Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot19
Zulässige unterschiedliche Behandlung20
Ansprüche21
Abschnitt 4
Rechtsschutz
Beweislast22
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände23
Abschnitt 5
Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse24
Abschnitt 6
Antidiskriminierungsstelle
Antidiskriminierungsstelle des Bundes25
Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes26
Aufgaben27
Befugnisse28
Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen29
Beirat30
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
Unabdingbarkeit31
Schlussbestimmung32
Übergangsbestimmungen33

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897)