§ 87 PersVG - Arbeitnehmer
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz (PersVG)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
In Angelegenheiten der Arbeitnehmer bestimmt der Personalrat mit bei
- 1.Einstellung,
- 2.nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,
- 3.Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen,
- 4.Höhergruppierung,
- 5.nicht nur vorübergehender Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
- 6.Herabgruppierung,
- 7.Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
- 8.Kündigung.