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§ 87 PersVG - Angestellte und Arbeiter

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Amtliche Abkürzung
PersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2035-1

In Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter bestimmt der Personalrat mit bei

  1. 1.
    Einstellung,
  2. 2.
    nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,
  3. 3.
    Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen,
  4. 4.
    Höhergruppierung,
  5. 5.
    nicht nur vorübergehender Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
  6. 6.
    Herabgruppierung,
  7. 7.
    Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
  8. 8.
    Verhängung von Disziplinarmaßnahmen,
  9. 9.
    Kündigung.