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§ 67 SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Berufssoldat nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor seinem Eintritt in die Bundeswehr in Kriegsgefangenschaft gewesen ist. Das gleiche gilt für die Zeit, in der er sich in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen mindestens bis zum 31. Dezember 1947 in einer Internierung oder sich insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. Dezember 1991 geltenden Fassung) befunden hat. Nicht als ruhegehaltfähig gilt eine dieser Zeiten, die nach anderen Vorschriften bereits angerechnet wird.